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BFH 27.08.2014 VIII R 60/13, StuB 4/2015 S. 155

Einkommensteuer | Abgeltungsteuer: Schuldzinsen als Werbungskosten

(1) Im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage im Veranlagungszeitraum 2008 angefallene Schuldzinsen können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Zinsen aus dem Festgeld erst im Veranlagungszeitraum 2009 zufließen. (2) § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden (Bezug: § 20 Abs. 9 Satz 1, 2. Halbsatz EStG i. d. F. des UntStRefG 2008).

Praxishinweise

Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Abziehbar ist lediglich ein Sparer-Pauschbetrag i. H. von 801 €, der bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, auf 1.602 € verdoppelt wird. Das FA verwies...BGBl 2008 I S. 2794BGBl 2010 I S. 1768

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