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Keine Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei der Feststellung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Die Aufteilung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Feststellung der Steuerermäßigung gem. § 35 EStG erfolgt ausschließlich nach dem Verhältnis des der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinns zu dem gesamten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Eine fiktive Zuordnung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu den nicht der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinnen unter Heranziehung des Meistbegünstigungsprinzips kommt nicht in Betracht (Bezug: § 7 Sätze 1 und 3, § 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 14 GewStG; § 5a Abs. 4a Satz 3, Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 EStG).
(1) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ermäßigt sich die um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g und 35a EStG verminderte tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu verste...