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Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften
(1) Aufwendungen eines Erzielers von Gewinneinkünften für regelmäßige Pkw-Fahrten zu seinem einzigen Auftraggeber sind nur i. H. der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar. (2) Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist – abweichend von § 12 AO – bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden (Bestätigung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung). (3) Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbstgenutzten Wohnung des Stpfl. befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angesehen werden (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).