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BGH 21.10.2002 II ZR 118/02

Gesellschaftsrecht; | gutgläubiger Erwerb einer Sacheinlage bei Gründung einer GmbH

Grundsätzlich kann auch eine Kapitalgesellschaft gutgläubig Eigentum an Gegenständen erwerben, die ihr von einem Mitgesellschafter, der wegen vorausgehender Sicherungsübereignung sein Eigentum verloren hat, übertragen wurden. Die Verletzung einer diesbezüglichen Offenbarungspflicht führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Mitgesellschafter. Zweck der Offenbarungspflicht ist es lediglich, die Aufbringung des Stammkapitals sicherzustellen, um Ausfälle und eine dadurch eintretende Schädigung künftiger Gesellschafter oder gegenwärtiger oder künftiger Gläubiger zu verhindern. Ihr Ziel ist es nicht, Mitgründern Risiken und Nachteile abzunehmen, die mit Fragen der Kapitalaufbringung keinen Zusammenhang aufweisen ().

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