DBAI Gibraltar Artikel 3

Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

  1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer,

    die Körperschaftsteuer,

    die Gewerbesteuer,

    die Umsatzsteuer,

    die Versicherungsteuer,

    die Vermögensteuer und

    die Erbschaftsteuer,

    einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;

  2. in Bezug auf Gibraltar:

    gibraltarische Einkommensteuern (Gibraltar income taxes).

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Fundstelle(n):
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VAAAE-84900