DBAI Dominica

Die Bundesrepublik Deutschland und das Commonwealth Dominica (die „Vertragsstaaten”) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten über den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

  1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a gilt als vereinbart, dass die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, anhand anderer identifizierender Angaben als des Namens bestimmt werden kann.

  2. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 4 gewährleisten die Vertragsstaaten den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:

    1. Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen.

    2. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.

    3. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

    4. Die empfangende Stelle unterrichtet den Betroffenen über die Datenerhebung bei der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Unterrichtung gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

    5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung Auskunft zu erteilen. Buchstabe d Satz 2 gilt entsprechend.

    6. Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.

    7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

    8. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

    9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

  3. Nach Artikel 9 des Abkommens wird einvernehmlich entschieden, dass reguläre Kosten der Erledigung eines Auskunftsersuchens vom ersuchten Vertragsstaat getragen werden. In der Regel decken die regulären Kosten die internen Verwaltungskosten der zuständigen Behörde sowie geringfügige externe Kosten, wie beispielsweise Kurierdienstkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche Kosten und sind vom ersuchenden Vertragsstaat zu tragen. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:

    1. angemessene Gebühren, die für Mitarbeiter erhoben werden, die Dritte zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens beschäftigen;

    2. angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;

    3. angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von Unterlagen erheben;

    4. angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;

    5. angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Vertragsstaat;

    6. angemessene Prozessführungskosten des ersuchten Vertragsstaats im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen;

    7. angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und

    8. angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.

    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrages von 500 USD zu erwarten sind, um zu klären, ob der ersuchende Vertragsstaat das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.

  4. Förmliche Mitteilungen, einschließlich Auskunftsersuchen, im Zusammenhang oder in Übereinstimmung mit dem Abkommen sind schriftlich und auf direktem Wege an die nachfolgend angegebenen Adressen oder eine andere Adresse, die ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat gegebenenfalls mitgeteilt hat, zu richten. Folgeschreiben zu dem ursprünglichen Auskunftsersuchen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder ihren bevollmächtigten Vertretern können je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form erfolgen.

  5. Die Vertragsstaaten beabsichtigen, gegenüber ansässigen Personen oder Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten keine nachteiligen oder einschränkenden Maßnahmen aufgrund schädlicher Steuerpraktiken anzuwenden oder einzuführen, solange dieses Abkommen in Kraft und wirksam ist. Hat ein Vertragsstaat jedoch Grund zu der Annahme, dass der andere Vertragsstaat solche nachteiligen oder einschränkenden Maßnahmen eingeführt hat, leiten beide Vertragsstaaten unverzüglich Verfahren zur Regelung der Angelegenheit ein. Der Ausdruck „nachteilige oder einschränkende Maßnahme aufgrund schädlicher Steuerpraktiken” bedeutet eine Maßnahme, die ein Vertragsstaat anwendet, weil der andere Vertragsstaat keinen effektiven Informationsaustausch durchführt, es ihm bei der Anwendung seiner Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren an Transparenz fehlt oder weil keine oder nur geringe Steuern erhoben werden und eines der vorstehenden Kriterien vorliegt. Ohne die allgemeine Bedeutung des Ausdrucks “nachteilige oder einschränkende Maßnahme” einzuschränken, umfasst dieser die Versagung eines Abzugs, einer Anrechnung oder einer Befreiung, die Erhebung einer Steuer, Gebühr oder Abgabe oder besondere Meldepflichten. Diese Maßnahmen umfassen alle Maßnahmen die unmittelbar oder mittelbar die Besteuerung betreffen. Sie umfassen jedoch nicht allgemein anwendbare Maßnahmen, die einer der Vertragsstaaten unter anderem auf Mitglieder der OECD im Allgemeinen anwendet.


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Zuständige Behörde
für die Bundesrepublik Deutschland:
Zuständige Behörde
für das Commonwealth Dominica:
 
 
Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn
The Ministry of Finance
Financial Centre
Kennedy Avenue
Roseau
 
 
in Bezug auf Steuerstrafsachen:
in Bezug auf Steuerstrafsachen:
 
 
Bundesamt für Justiz
53094 Bonn
die vorgenannte zuständige Behörde

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CAAAE-84899