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IWB Nr. 4 vom Seite 155

Keine Nachversteuerung im Ausland minderbesteuerter Dividendeneinkünfte in Deutschland

Tobias Hagemann und Christian Kahlenberg

[i]FG Münster, Urteil vom 2. 7. 2014 - 12 K 2707/10 F NWB JAAAE-73716 Die vorliegende Entscheidungsbesprechung sollte mit Aufmerksamkeit gelesen werden, weil hier zahlreichen Fragestellungen zur Behandlung grenzüberschreitend tätiger, mehrstöckiger Personengesellschaften nachgegangen wird. Dies betrifft einerseits die Systematik und Abgrenzung abkommensrechtlicher Einkunftsquellen und andererseits abkommensrechtliche Spezialvorschriften in Form von Ansässigkeitsfiktionen. Außerdem wird einmal mehr interessieren, inwieweit unilaterale Überschreibungsnormen (hier § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG) dazu führen, ein missliches Auslegungsergebnis auf Abkommensebene in Form von minderbesteuerten Einkünften zu korrigieren.

I. Sachverhalt

[i]Nachversteuerung von Dividendeneinkünften in Deutschland In der dargestellten Entscheidung hatte das FG Münster darüber zu befinden, wie Dividenden aus Spanien, die dort einer 10 %igen Quellensteuer unterlegen haben, beim Zahlungsempfänger in Deutschland steuerlich zu behandeln sind. Besonders dabei war, dass sich die Dividenden als Sonderbetriebseinnahmen qualifizierten und infrage stand, inwieweit durch § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Nachversteuerung der Dividendeneinkünfte in Deutschland geboten ist.

[i]Deutsche GmbH & Co. KG war Mehrheitsgesellschafterin einer spanischen GmbH & Co. KG-StrukturKlägerin war eine inländische GmbH & Co. KG, di...

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