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Schenkungsteuer; | Grundstücksübertragung gegen Gleichstellungsgeld
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird ein Grundstück schenkungsweise übertragen und verpflichtet sich der Beschenkte dabei, an einen Dritten ein sog. Gleichstellungsgeld zu zahlen, liegt bezüglich des Grundstücks eine gemischte Schenkung zugunsten des Beschenkten und bezüglich des Gleichstellungsgelds eine Forderungsschenkung zugunsten des Dritten vor. (2) Eine Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist mit Abschluss des Schenkungsvertrags i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt. Dass ein Gleichstellungsgeld nach dem Vertrag in Teilbeträgen erst zu späteren Zeitpunkten fällig wird, steht der Ausführung der Forderungsschenkung mit Vertragsabschluss nicht entgegen. (3) Schenkungsteuerrechtlich relevant sind nicht Absichten, sondern ist in den Grenzen des § 42 AO der zivilrechtliche eingesc...