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Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG – Berechnung des begünstigten Vermögens
Version 2024.0
Ermittlung des begünstigten Vermögens
Die Höhe des Verwaltungsvermögens ist entscheidend, um gem. § 13b Abs. 2 ErbStG zu bestimmen, in welcher Höhe das begünstigungsfähige Vermögen tatsächlich begünstigt und Bemessungsgrundlage für die Anwendung der §§ 13a, 13c und 28a ErbStG ist. Hinweis zum sogenannten 90%-Test: Mit Urteil vom , Az. II R 49/21, hat der BFH zwar z.T. der Anwendung des 90%-Testes widersprochen. Vor einer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist das Urteil aber nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Folgende Arten von Vermögensgegenständen gem. § 13b Abs. 4 ErbStG sind bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens zu berücksichtigen:
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,
Anteile an Kapitalgesellschaften unter 25%
Gegenstände der privaten Lebensführung z.B. Kunstgegenstände
Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
Finanzmittel
Diese Arbeitshilfe unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG vorliegt und bietet eine Ermittlung des Verwaltungsvermögens aus Finanzmitteln i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG.
Ebenfalls berücksichtigt dieses Excel-Tool den 90%-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG) und gibt strukturiert die folgenden Ergebnisse wieder:
Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG,
Berechnung der verbleibenden Schulden,
Nettowert des Verwaltungsvermögens,
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens sowie
das begünstigte Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG).
Leicht und komfortabel lassen sich damit die Zahlen zum Verwaltungsvermögen, dem begünstigten Vermögen und zu den Steuerbegünstigungen ablesen.
Ergänzt wird dies durch Erläuterungen und Hinweise zu den Finanzmitteln i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG.