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Strafprozessuale Maßnahmen gegen Steuerberater
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-84344 In der Berufspraxis kommt es selten, aber überraschend: Die Steuerfahndung verlangt die Herausgabe von bestimmten Unterlagen. Der Berater sollte daher für den „Fall der Fälle“ ein strafprozessuales Grundwissen haben, um sich in der Eile orientieren zu können. In den meisten Fällen haben Berater nur als Dritte (Nichtbeschuldigte) mit den Ermittlungsbehörden zu tun. Aber auch Strafverfahren gegen Berater werden vermehrt (wenn auch nicht oft) geführt.
Ausführlicher Beitrag s..
Steuerberater als Beschuldigter
Zunächst sollte der Berater prüfen, ob es sich um ein Strafverfahren gegen sich selbst und/oder gegen seine Mitarbeiter als Beschuldigte handelt. Orientierung bietet hier die im Gerichtsbeschluss genannte Rechtslage. Der Berater ist Beschuldigter, wenn der Durchsuchungsbeschluss § 102 StPO benennt. Ist § 103 StPO genannt, ist der Berater nur als Zeuge (Dritter) betroffen und das Verfahren richtet sich dann gegen z. B. einen Mandanten.
[i]Berater als Beschuldigter hat SchweigerechtIst der Berater selbst Beschuldigter, hat er ein strafprozessuales Schweigerecht, d. h. er muss sich nicht selbst belasten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies gilt entsprechend auch für seine ggf. beschuldigten Mitarbeiter. Aus dem Schweigerecht ...