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Die Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAE-84340 Die Finanzverwaltung hat sich mit (BStBl 2014 I S. 1408) zu der am in Kraft getretenen Lohnsteuer-Nachschau geäußert. In dem Schreiben werden u. a. Ausführungen zum Gegenstand der Lohnsteuer-Nachschau, deren Durchführung, den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen und zu Fallgestaltungen, in denen der Übergang zur Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG angezeigt sei, gemacht.
Ausführlicher Beitrag s..
Gegenstand der Lohnsteuer-Nachschau
[i]Zweck: Prüfung, ob Arbeitgeberpflichten nachgekommen wirdGegenstand der Nachschau sind die sich aus den §§ 38 ff. EStG ergebenden Pflichten des Arbeitgebers (§ 42g Abs. 1 Satz 1 EStG). Daneben kommt eine Lohnsteuer-Nachschau insbesondere bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer sowie bei Aufnahme eines neuen Betriebs in Betracht. Die Ermittlung der individuellen steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer, soweit sie für den Lohnsteuerabzug nicht von Bedeutung sind, ist kein Gegenstand der Nachschau.
[i]Keine LSt-Nachschau bei vermögensverwaltender Tätigkeit sowie ...Die Lohnsteuer-Nachschau richtet sich an Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben (§ 42g Abs. 2 Satz 2 EStG). Personen, die eine vermögensverwaltende Tätigkeit (Vermietung und Verpachtung, Kapitalver...