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Einkommensteuer | Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Nach dem unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat.
Es fällt auf, dass der BFH sich für die Ablehnung der Tarifbegünstigung nicht auf die Gesamtplanrechtsprechung beruft, sondern enger am Gesetzestext und dem Normzweck der §§ 16, 34 EStG orientiert argumentiert. Danach ist nur die zusammengeballte Aufdeckung aller stillen Reserven begünstigt. An einer solchen Zusammenballung aber fehlt es, wenn ein Teil der stillen Reserven „aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenh...