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Einkommensteuer | Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids gem. § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden (Änderung der BFH-Rechtsprechung). (2) Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungskosten, da bei Maßnahmen i. S. des § 7h EStG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen [i]infoCenter „Erhöhte Absetzungen (EStG)“ NWB XAAAB-36686 für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ergeben muss. (3) Veräußert eine Gemeinde ein Sanierungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung g...