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Urlaubsrecht; | Berücksichtigung von Mehrarbeit beim Urlaubsentgelt
Wird durch eine tarifvertragliche Regelung festgelegt, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgelts Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge und Mehrarbeitsstunden nicht mehr zu berücksichtigen sind, so ist für die Bemessung des Urlaubsentgelts für aus dem Vorjahr und vor Inkrafttreten der Tarifvertragsänderung übertragenen Urlaub auf die neue tarifvertragliche Regelung abzustellen. Maßgebend ist allein der Zeitraum, für den der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit worden ist. Nach § 13 Abs. 1 BUrlG kann nicht davon abgewichen werden, dass dem Arbeitnehmer das Entgelt für die infolge der Urlaubserteilung ausfallende Arbeitszeit fortzuzahlen ist. Daher ist es unzulässig, Mehrarbeitsstunden, die ohne Freistellung angefallen wären, im Zeitfaktor von der Entgeltfortzahlung auszunehmen, soweit der ...