Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
26. Aufl. 2015
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IV. Teil: Die Rechnungslegung des Konzerns nach internationalem Recht
A. Inanspruchnahme von § 292a HGB a. F.
4000Ein Mutterunternehmen, das einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 2 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung dazu beantragt hat, braucht nach § 292a Abs. 1 HGB a. F. einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nach dem HGB nicht aufzustellen, wenn es einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften aufstellt, z. B. US-GAAP. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache und in Euro offen zu legen (§§ 325, 328 HGB) mit dem Hinweis, dass es sich nicht um einen nach deutschem Recht aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.
Die Vorschrift ist letztmals auf Geschäftsjahre, die am enden, anzuwenden (Art. 5 KapAEG). Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz wurde diese Bestimmung ausdrücklich aufgehoben. Für Geschäftsjahre, die nach dem enden, bedarf es daher für die Anwendung internationaler Rechungslegungsstandards anderer Rechtsgrundlagen.
4050Die Anwendung von § 292a HGB a. F. ist durch Zeitablauf nicht mehr möglic...