Die Berechtigtenstellung nach dem seit dem geltenden Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz), ist nicht mit dem Pflichtteilsanspruch eines ausgeschlossenen Erben nach § 2303 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu vergleichen. Daher ist von einem Zufluss der Ausgleichsleistung iSd SGB II erst auszugehen, wenn über den Anspruch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz mit Bescheid der zuständigen Behörde konstitutiv entschieden wurde und diese zur Auszahlung kommt.
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