»a) Ist für eine Vertragserklärung als Vollmachtsstatut deutsches, als Geschäftsstatut französisches Recht maßgebend, so richtet sich die Zulässigkeit des Selbstkontrahierens nach § 181
BGB; dagegen ist Art. 1375 Cc - als eine Vertretungsregelung - nicht anwendbar.
b) Geben zwei Gesamtvertreter einer GmbH gemeinsam eine Vertragserklärung ab und verstößt dabei die Mitwirkung des einen gegen § 181
BGB, so kann seine Erklärung nicht in eine zulässige Ermächtigung des anderen zur Alleinvertretung (vgl. BGHZ 64, 71) umgedeutet werden.
c) Ist ein Vertrag wegen Selbstkontrahierens unwirksam, so richtet sich nur die Vertretungsmacht für eine spätere Genehmigung nach dem Vollmachtsstatut; die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Genehmigung bestimmen sich nach dem Geschäftsstatut.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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