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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 28 | Zumutbare Belastung: Unterschiedliche Höhe auf dem Prüfstand

Bei Beamten werden die fiktiven Beiträge zur Altersvorsorge bei der Ermittlung der Einkünfte nicht einbezogen. Bei „normalen” Arbeitnehmern wird hingegen der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgabe berücksichtigt. Dies führt bei der Berechnung der zumutbaren Belastung zu einer Benachteiligung von Nicht-Beamten. Experten sehen darin einen Verfassungsverstoß. Das FG Baden-Württemberg hat diese Auffassung zwar nicht geteilt, aber die Revision zugelassen.

Um die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen geht es jetzt als Nächstes.

Bei Beamten werden bei der Ermittlung der Einkünfte die fiktiven Beiträge zur Altersvorsorge nicht einbezogen. Bei Angestellten wird hingegen der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt. Er mindert also nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte, der für die zumutbare Belastung maßgeblich ist. Dies führt bei Beamten zu einem niedrigeren Gesamtbetrag der Einkünfte, einer geringeren zumutbaren Belastung und damit zu höheren außergewöhnlichen Belastungen. Anders ausgedrückt: In Anführungszeichen „normale” Arbeitnehmer werden gegenüber...

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