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Körperschaftsteuer; | verdeckte Gewinnausschüttung durch unangemessene Geschäftsführergehälter (§ 8 Abs. 3 KStG)
Das angemessene Geschäftsführergehalt ist zu schätzen. Anhand der konkreten Betriebsdaten (Branche, Ertrag, Umsatz, Zahl der AN u. Ä.) ist zu prüfen, welches Entgelt für eine vergleichbare Tätigkeit einem fremden Dritten gezahlt worden wäre. Vergleichsmaßstab sind nicht die Gehälter fremder Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern die von Fremdgeschäftsführern. Für die Prüfung der Ertragskraft des Unternehmens sind die Daten der Steuerbilanz, nicht betriebswirtschaftliche Untersuchungen (Liquiditätsrechnung u. Ä.) maßgeblich. Das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers eines ertragschwachen Betriebs der industriellen Instandsetzungsbranche (Umsatz 1998 bis 2000 ca. 15 Mio DM, AN ca. 130) in Höhe von 510 000 DM rechtfertigt die Annahme vGA in Höhe von 100 000 DM (