Werbungskosten bei Nutzung eines Privatflugzeugs für Geschäftsreisen – Erwerb einer kommerziell nutzbaren Fluglizenz als Werbungskosten
oder Sonderausgaben
Leitsatz
Ist die Nutzung eines Privatflugzeuges für Dienstreisen aus privaten Gründen, der „Freude am Fliegen”, mitveranlasst, sind
die Kosten aufgrund des Aufteilungsverbotes nach § 12 EStG in vollem Umfang nicht abzugsfähig.
Im Gegensatz zur Aufteilung der Gesamtkosten bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach dem Verhältnis der beruflichen
zu den privat veranlassten Fahrten, wo die Differenzierung nach dem Anlass der Nutzung erfolgen kann, fehlt es bei der Nutzung
eines Privatflugzeuges als Flugzeugführer aus Freude am Fliegen an einem objektiven Aufteilungsmaßstab, da die Wahl des Verkehrsmittels
als solches privat veranlasst ist.
Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen für einen im Zeitpunkt der Aufwendungen nicht ausgeübten Beruf sind nur
dann als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbare Veranlassungszusammenhang
zwischen den berufsbezogene Bildungsmaßnahmen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 542 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2015 S. 238 SAAAE-84311
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 14.10.2014 - 4 K 781/12
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