Keine Altersvorsorgezulage bei Nichteinhaltung der Zweijahresfrist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der Einwilligung
von Beamten in die Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle
Leitsatz
1. Ein Beamter hat u. a. nur dann Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, wenn er die nach § 10a Abs. 1 EStG vorausgesetzte
schriftliche Einwilligungserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle im Sinne von § 81 EStG bei
der zuständigen Besoldungsstelle bis spätestens zwei Kalenderjahre nach Ende des Jahres, für das er Zulage beantragt hat,
eingereicht hat. Hat er diese Frist versäumt, kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, die Deutsche Rentenversicherung
Bund hätte einen gesonderten Ablehnungsbescheid noch innerhalb der Zweijahresfrist erlassen oder den Beamten ungefragt rechtzeitig
auf die fehlende Einwilligungserklärung hinweisen müssen.
2. Auskunft nach § 89 Abs. 1 S. 2 AO hat die Behörde nur auf Anfrage zu erteilen, und zudem nur zu verfahrensrechtlichen Fragen.
3. Wer staatliche Leistungen/Vergünstigungen beziehen will, hat die Pflicht, sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau
zu informieren; die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt sich insoweit daher mit Irrtümern über materielles
Recht (hier: die Voraussetzungen einer Zulageberechtigung) regelmäßig nicht begründen.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 22 DStRE 2015 S. 967 Nr. 16 TAAAE-84302
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.12.2014 - 10 K 14309/12
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