Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die eine unzutreffende Steuernummer des Leistenden enthält
keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung
Leitsatz
1. Die Voraussetzung des Besitzes einer Rechnung schließt den Vorsteuerabzug zu einem Zeitpunkt aus, in dem eine (ordnungsgemäße)
Rechnung (noch) nicht vorliegt (im Streitfall war eine unzutreffende Steuernummer des Leistenden angegeben war).
2. Eine Rechnungskorrektur entfaltet keine Rückwirkung. Insbesondere ist das nicht dahin
zu verstehen, dass der Vorsteuerabzug nunmehr grundsätzlich rückwirkend zulässig sein soll und dass dies auch dann gilt, wenn
die berichtigten Rechnungen noch vor Erlass des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids eingereicht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 20 DStRE 2015 S. 934 Nr. 15 Ubg 2015 S. 499 Nr. 8 Ubg 2015 S. 549 Nr. 9 IAAAE-84294
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.11.2014 - 5 K 5083/14
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