Aufteilung von als Anschaffungsnebenkosten anzusehenden
unangemessenen Funktionsträgergebühren (Steuerberatungskosten, Treuhandgebühren, Konzeptionsgebühren, Mietvermittlungsgebühren)
auf das Gebäude und das Erbbaurecht
Leitsatz
1. Die nicht sofort als Werbungskosten abziehbaren unangemessenen Funktionsträgergebühren (Steuerberatungskosten, Treuhandgebühren,
Konzeptionsgebühren, Mietvermittlungsgebühren) der ein bebautes Grundstück erwerbenden GbR sind, ebenso wie andere Anschaffungsnebenkosten,
auf die AfA-Bemessungsgrundlagen der einzelnen Wirtschaftsgüter, dem Erbbaurecht, dem Gebäude sowie den Aufwendungen für Außenanlagen
nach R 157 Abs. 5 EStR 1996, aufzuteilen.
2. Kann der unangemessene Teil der Funktionsträgergebühren sowie die sonstigen Anschaffungsnebenkosten nicht eindeutig dem
Gebäude, dem Erbbaurecht oder den Aufwendungen gem. R 157 Abs. 5 EStR 1996 zugerechnet werden, sind diese Aufwendungen entsprechend
den jeweiligen Verkehrswerten aufzuteilen.
3. Der Verkehrswert des Erbbaurechts ist nicht nach Anlage 9a zu § 13 BewG zu bewerten, wenn diesem auf einer Multiplikation
der Jahreserbbauzinsen basierenden, lediglich eine überschlägige Schätzung beinhaltenden Verfahren, ein den konkreten Wertverhältnissen
des Grundstücks zum Bewertungsstichtag entsprechendes Sachverständigengutachten gegenüber steht, welches zudem die für die
Aufteilung der Anschaffungsnebenkosten auf die Afa-Bemessungsgrundlage zwingend erforderliche Differenzierung zwischen Bodenwert-
und Gebäudewertanteil des Erbbaurechts beinhaltet.
4. Eine Aufteilung der als unangemessen im Verhältnis zur Gegenleistung anzusehenden Funktionsträgergebühren sowie der sonstigen
Anschaffungsnebenkosten ist in voller Höhe dem Gebäude sowie den Aufwendungen gem. R 157 Abs. 5 EStR 1996 und nicht auch auf
die Bemessungsgrundlage für das Erbbaurecht vorzunehmen, wenn sich der vom Sachverständigen für das Erbbaurecht ermittelte
Wert allein aus dem Gebäudewertanteil ergibt und der für die Aufteilung der Anschaffungsnebenkosten auf die Afa-Bemessungsgrundlage
des Erbbaurechts zu berücksichtigende Bodenwertanteil 0 EUR; beträgt.
5. Nur wenn der Erbbauzins so niedrig bemessen ist, dass er den Nutzungsvorteil des Erbbauberechtigten nicht wiedergibt, könnte
sich ein eigenständiger Verkehrswert für den Bodenanteil des Erbbaurechts ergeben.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 19 DStRE 2015 S. 903 Nr. 15 EFG 2015 S. 632 Nr. 8 KÖSDI 2015 S. 19347 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2015 S. 682 Ubg 2015 S. 487 Nr. 8 Ubg 2015 S. 543 Nr. 9 YAAAE-84293
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.11.2014 - 11 K 7095/06 B
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