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Mietsonderverwaltung – Der lukrative Teil der WEG-Verwaltung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAE-83892 Die Mietsonderverwaltung ist ein eigenständiger Verwaltungsbereich wie z. B. die WEG-Verwaltung. Voraussetzung für die Mietsonderverwaltung ist jedoch, dass die zu verwaltende Fläche Bestandteil eines Wohnungseigentums i. S. des Wohneigentumsgesetzes ist. Die Mietsonderverwaltung steht der WEG-Verwaltung in der wirtschaftlichen Bedeutung zumindest gleich. Die Mietsonderverwaltung, die zeitlich betrachtet der WEG-Verwaltung nachfolgt, hat insbesondere den Vorteil, dass die Grundlagenermittlung und die Kostenzusammenstellung bereits vorgegeben werden.
Ausführlicher Beitrag s..
Die Vergütung des Mietsonderverwalters
[i]Prozentuale Grundgebühr, kostenpflichtige Sonder- und ZusatzleistungenDie Lukrativität der Mietsonderverwaltung ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Gebührenberechnungsmodellen und den möglichen Abrechnungspositionen. Betrachtet man nur die prozentuale Gebühr auf der Basis der Nettokaltmiete – im Gegensatz zu der Gesamtpauschale oder der prozentualen Vergütung anhand der Bruttosollmiete –, ist die Einnahme aus der Mietsonderverwaltung gut steuerbar. Neben der prozentualen Grundgebühr werden Sonder- und Zusatzleistungen kostenpflichtig in Rechnung gestellt.
Sonderleistungen sind solche,...