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Unterhalt – Die neuen Selbstbehaltssätze 2015
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAE-83891 Die Beträge des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts sind zum neu festgesetzt worden und seit dem bei der Berechnung des Unterhalts anzusetzen. Aufgrund der erhöhten Sätze für die Beträge, die dem Unterhaltspflichtigen verbleiben müssen, verringert sich bei engen finanziellen Verhältnissen naturgemäß der Betrag, der dem Unterhaltsberechtigten gezahlt werden kann.
Ausführlicher Beitrag s..
Berücksichtigung von Wohnkosten
[i]Pauschalierung wegen regional starker Unterschiede schwierigBei den Mietkosten fallen regionale Unterschiede stark ins Gewicht – Unterschiede von bis zu 250 € sind vor allem bei einem West-Ost-Gefälle nicht unüblich. Zwar wurden die zu berücksichtigenden Wohnkosten lediglich geringfügig angehoben. Allerdings können höhere notwendige Kosten zu einer Anhebung des Selbstbehalts führen.
Keine Veränderung der Bedarfssätze für den Kindesunterhalt
[i]Änderung in Abhängigkeit der Anhebung des KinderfreibetragsDie eigentlichen Tabellensätze (Bedarfssätze für den Kindesunterhalt) sind in der Düssel-dorfer Tabelle zum nicht verändert worden. Die Änderung dieser Bedarfssätze ist von der Anhebung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG) abhängig. Das hierfür erforderliche Gesetzgebungsverfahren soll erst im Frühjahr 2015 abgeschlossen werden.