Erstattung von Guthaben vor Abgabe/Übernahme von Steuerakten bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
Gegenstand dieser Karteikarte ist die Behandlung von vor der Abgabe eines Steuerfalls bestehenden Guthaben, für die keine Umbuchungsmöglichkeit besteht. Insbesondere stellt sich häufig die Frage, ob derartige Guthaben
vom bisher zuständigen Finanzamt zu erstatten sind und
ob die Übernahme wegen der nicht erstatteten Guthaben abgelehnt werden darf oder
ob die Erhebungsaufgaben einschließlich etwaiger Erstattungen von Guthaben lediglich während des Vorermittlungsverfahrens zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit (§ 87 BuchO) von dem bisher zuständigen Finanzamt fortzuführen sind.
Es ist wie folgt zu verfahren:
Die Erstattung von Guthaben ist von der Finanzkasse vorzunehmen, das im fraglichen Zeitpunkt für die Besteuerung örtlich zuständig ist. Im Fall eines Zuständigkeitswechsels bleibt es so lange bei der Zuständigkeit des abgebenden Finanzamts, bis eines der betroffenen Finanzämter von den Umständen erfährt, die den Wechsel begründen (§ 26 Satz 1 AO, vgl. Karteikarte 1 zu § 26 AO).
§ 26 Satz 1 AO verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität überschaubare, eindeutige Verhältnisse, damit Unsicherheiten vermieden werden, die zu Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Finanzämtern führen. Die die Zuständigkeit ändernden Umstände müssen daher aus der Sicht der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei feststehen (, BStBl 1989 II S. 483).
Für das Verfahren nach § 87 BuchO bedeutet dies, dass der Zuständigkeitswechsel eintritt, sobald das zuständig werdende Finanzamt seine Bereitschaft zur Übernahme des Steuerfalles bekundet und damit zum Ausdruck bringt, dass keine Zweifel an den maßgeblichen Umständen bestehen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das bisher zuständige Finanzamt alle erforderlichen Verfahrenshandlungen (Steuerfestsetzung und -erhebung) vorzunehmen. Die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens durch das andere Finanzamt gilt als erteilt, es sei denn, dass es innerhalb von 14 Tagen widerspricht, § 87 Abs. 1 BuchO. Wenn nach Eingang der Mitteilung des zuständig gewordenen Finanzamts noch Verfahrenshandlungen (insbesondere Erstattungen) abzuschließen sind, so kann aufgrund des Verfahrens nach § 87 BuchO die Zustimmung i. S. d. § 26 Satz 2 AO hierzu unterstellt werden.
Falls ein Finanzamt vor Abgabe der Steuerakten Guthaben nicht erstatten konnte, muss in der Abgabeverfügung der sachliche oder rechtliche Hinderungsgrund eingehend erläutert werden. In diesem Fall darf die Übernahme des Steuerfalls nicht abgelehnt werden.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0127.1.1-14/2 St42
Fundstelle(n):
DAAAE-84167