1. Wird ein Rechtsanwalt mit Geldempfangsvollmacht veranlasst, die vom Schuldner seines Mandanten vereinnahmte Zahlung nicht an die eigene Partei, sondern an einen nicht berechtigten Dritten weiterzuleiten, schuldet er seinem Auftraggeber weiterhin die Herausgabe des Erlangten.
2. Richtet sich die anschließende Zahlungsklage des Mandanten nicht gegen den Anwalt, sondern gegen den nicht berechtigten Dritten, kann das auch dann eine die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB herbeiführende Genehmigung der zunächst unwirksamen Verfügung sein, wenn dem Begehren eine unzutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt (hier: der nicht berechtigte Dritte habe das Geld für den Berechtigten als dessen Bevollmächtigter vereinnahmt). Maßgeblich ist allein, dass der Berechtigte auf jene Vermögensmehrung zugreifen will, die der Zahlungsempfänger in einer dem Berechtigten gegenüber zunächst unwirksamen Weise erlangt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NJW-RR 2015 S. 1010 Nr. 16 NAAAE-84142
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