1. Zur Pflicht des Steuerberaters auf Nachfrage seines Mandanten, der die Absicht hat, ein vor Ablauf von zehn Jahren erworbenes und zwischenzeitlich in das Betriebsvermögen eingelegtes, später aber wieder entnommenes Grundstück zu verkaufen, auf die ungefähre Größenordnung des dann anfallenden steuerpflichtigen Gewinns hinzuweisen.
2. Eine doppelte Besteuerung findet trotz der schon durch die Entnahme aufgedeckten stillen Reserven nicht statt.
3. Wird das Grundstück nach mehr als zehn Jahren seit der ursprünglichen Anschaffung aber weniger als zehn Jahre nach seiner Entnahme aus dem Betriebsvermögen veräußert, ergibt sich der zu versteuernde Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Entnahmewert.
Fundstelle(n): DStR 2010 S. 1155 Nr. 22 DStR-Aktuell 2010 S. 13 Nr. 22 DStRE 2010 S. 1028 Nr. 16 StC 2010 S. 28 Nr. 7 OAAAE-84133
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