Die Verfügungsbeklagten 1 - 3 betreiben eine Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Verfügungsklägerin war in der Kanzlei in der Zeit vom 01. Mai 2011 bis zum 31. Juli 2011 angestellt; das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung in der Probezeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Verfügungsklägerin als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Kanzlei auf der Seite "Unsere Kanzlei", Unterabschnitt "Rechtsanwälte" (im Folgenden: Kanzleiseite) aufgeführt. Wegen der Angaben zum Profil, die auf der Kanzleiseite enthalten waren, wird auf den von der Verfügungsklägerin gefertigten Entwurf (Bl. 69 d.A.) Bezug genommen. Ferner wurde auf der Homepage der Kanzlei im News-Blog eine Website mit der URL "http://www. A" aufgenommen, welche neben der Nachricht, dass die Verfügungsklägerin das Anwaltsteam im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht unterstützt, Angaben zum Profil der Verfügungsklägerin enthält und ein Foto von ihr zeigt. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Verfügungsklägerin, welche die Angaben zu ihrem Profil selbst ausgearbeitet hatte. Nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei bat die Verfügungsklägerin, die inzwischen die Rechtsabteilung eines Unternehmens leitet und zudem noch als Attorney at Law zugelassen ist, mit Schreiben vom 10. und 16. August 2011, wegen deren Wortlaut auf Bl. 20 f. d.A. Bezug genommen wird, um Löschung der Veröffentlichungen zu ihrer Person von der Homepage der Kanzlei. Während die Angaben über die Verfügungsklägerin von der Kanzleiseite gelöscht wurden, lehnten die Verfügungsbeklagten es ab, die oben genannte Website im Rahmen des News-Blog zu entfernen. Auf die weitere Aufforderung zur Löschung durch Anwaltsschreiben vom 25. August 2011 (Bl. 22 f. d.A.) teilten die Verfügungsbeklagten Folgendes mit:
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LAG Frankfurt/Main, Urteil v. 24.01.2012 - 19 SaGa 1480/11
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