BVerwG Beschluss v. - 1 B 19.14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2Der - allein geltend gemachte - Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist ( BVerwG 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).

4Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob das öffentliche Interesse an der Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers den in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, sogenannte 'Kettenduldungen' zu vermeiden, überwiegt".

5Diese Fragestellung ist schon nicht bezogen auf eine klärungsbedürftige, verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Frage der Auslegung einer bestimmten Regelung des revisiblen Rechts.

6Soweit sie dahin zu verstehen sein sollte, ob das gesetzgeberische Ziel, sogenannte Kettenduldungen zu vermeiden, eine selbständige, von den besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels bildet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dies nicht der Fall ist ( BVerwG 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 = Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 5) und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (und somit auch die geklärte Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) auch bei einem Regelanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein müssen ( BVerwG 1 C 3.10 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 16).

7Soweit die Frage darauf bezogen sein sollte, dass in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist, bei der nach Ermessen darüber zu entscheiden ist, ob im Hinblick auf die Gewichtigkeit der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen sowie der gesetzgeberischen Intention, Kettenduldungen möglichst zu vermeiden, auf eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verzichtet werden kann, und dass es ein legitimes Anliegen ist, die Verfestigung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls in den Fällen zu verhindern, in denen der Ausländer - wie hier durch das Oberverwaltungsgericht festgestellt - an der Klärung seiner Identität nicht ausreichend mitwirkt ( BVerwG 1 B 2.13 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 12).

8Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern der Fall des Klägers Anlass zu weitergehender rechtsgrundsätzlicher Klärung geben könnte.

9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
RAAAE-84064