BSG Beschluss v. - B 9 V 21/14 B

Instanzenzug: S 33 VG 110/10

Gründe:

I

1In der Hauptsache begehrt der Kläger Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten wegen einer polizeilichen Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung eines Hausverbots am . Die Staatsanwaltschaft lehnte im Anschluss an die Ingewahrsamnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, der Beklagte danach die vom Kläger wegen eines angeblich erlittenen Traumas beantragten Versorgungsleistungen (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Das SG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein vorsätzlich rechtswidriger tätlicher Angriff sei angesichts der Vorkommnisberichte der handelnden Polizeibeamten nicht nachweisbar (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und ergänzend ua ausgeführt, dem Kläger komme auch die Beweiserleichterung des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung nicht zugute, weil seine Angaben nicht glaubhaft erschienen (Urteil vom ).

2Mit seiner anwaltlich erhobenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil, für die er eigenhändig - erneut nach Mandatsniederlegung - Prozesskostenhilfe (PKH) innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beantragt.

II

31. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG PKH nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier zu verneinen.

4Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den geltend gemachten vorsätzlich rechtswidrigen tätlichen Angriff. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht wird sich schon deshalb nicht darstellen lassen, weil nicht ersichtlich ist, dass das LSG einen vom Kläger bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag übergangen haben könnte (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11), selbst wenn insoweit bei einem in der Berufungsinstanz nicht rechtskundig vertretenen Kläger nach Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen sind (, Juris). Es ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, im Anschluss an die Vorlage des Schreibens der T. vom in der mündlichen Verhandlung weiteren Beweis zu erheben (vgl zur Ablehnung weiterer Beweiserhebung B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10 f).

72. Die noch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Denn sie ist nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 160a Abs 2 S 1 SGG durch einen vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden.

83. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

94. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

105. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
TAAAE-83998