BGH Beschluss v. - 1 StR 509/14

Instanzenzug:

Gründe

1Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach, soweit die Angeklagte in den Fällen II.2.a) bis c) der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Einzelgeldstrafen verurteilt worden ist. Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - aus Geldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. ).

2Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Fundstelle(n):
JAAAE-83958