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BGH Beschluss v. - 4 StR 473/14

Unerlaubter Waffenbesitz: Konkurrenz bei gleichzeitiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition an verschiedenen Orten

Gesetze: § 52 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 Abs 3 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52a WaffG, § 52 StGB, § 53 StGB

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 5126 Js 30717/12 - 2 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Munition sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Munition" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht rechtsfehlerhaft von Tatmehrheit zwischen den beiden abgeurteilten Verstößen gegen das Waffengesetz ausgegangen ist. Bei der Durchsuchung am wurden im Anwesen des Angeklagten 85 Patronen Kaliber .22 sichergestellt; das Landgericht geht davon aus, dass es sich hierbei um die Restmengen aus den beiden abgeurteilten Erwerbsvorgängen vom und aus „November 2011 " handelt (Fälle C. 1 und 2 der Urteilsgründe).

3Danach ist hier von Tateinheit auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 536/98, StV 1999, 645, vom - 1 StR 457/02, NStZ-RR 2003, 124, vom - 3 StR 543/08, vom - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61, und vom - 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322). Dies gilt selbst dann, wenn die Waffen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2, und vom - 2 StR 4/93, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Führen 2; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG Rn. 70c). Das Gleiche muss für den strafbaren Umgang mit Munition gelten. Die beiden Verstöße gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG sowie der hinzutretende Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG bilden daher ein einheitliches Waffendelikt (vgl. noch , NStZ 1998, 251).

4Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. § 265 stopp steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als einzige Strafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. , BGHSt 49, 177, 184; Beschlüsse vom - 2 StR 544/04, NStZ-RR 2005, 199, 200, und vom - 2 StR 294/12).

62. Außerdem war der Tenor dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit ist dem Landgericht, wie sich aus der Kostenentscheidung und aus den Gründen seines Urteils eindeutig ergibt, ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen.

73. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Sost-Scheible                              Roggenbuck                            Cierniak

                          Mutzbauer                                 Bender

Fundstelle(n):
NAAAE-83935