»a) Der Mandant muß die Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters auch dann uneingeschränkt beweisen, wenn er behauptet, das gebotene Beratungsgespräch habe nicht stattgefunden (Abweichung von IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570). Das Bestreiten des Beraters ist jedoch nur dann erheblich, wenn er die wesentlichen Punkte des Beratungsgesprächs in einer Weise darstellt, die erkennen läßt, wie er seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht gerecht geworden ist.
b) Hat der vom steuerlichen Berater umfassend und zutreffen belehrte Mandant die ihm gegebene Empfehlung abgelehnt, braucht der Berater auch bei einem Dauermandat die erteilten Hinweise grundsätzlich nicht in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Er hat die Angelegenheit nur dann erneut zu erörtern, wenn dafür ein besonderer Anlaß besteht.
c) Lehnt derjenige, dem eine Personenmehrheit die Verhandlungen mit dem steuerlichen Berater übertragen hat, dessen Empfehlungen ab, ist der Berater in der Regel nicht verpflichtet von sich aus den Kontakt zu anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zu suchen.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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