§ 8 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten [1]
(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:
die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;
Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten sind;
Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können;
Angaben über die laufenden Investitionen.
(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen.
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SAAAE-83887
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2481) mit Wirkung v. 1. 6. 2012.