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VermVerkProspV § 15a

§ 15a Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts [1]

Für Geschäftsjahre, die vor dem beginnen, ist § 10 in der bis zum geltenden Fassung in Verbindung mit § 8h des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

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SAAAE-83887

1Anm. d. Red.: § 15a eingefügt gem. VO v. 15. 5. 2013 (BGBl I S. 1376) mit Wirkung v. 28. 5. 2013.