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VermVerkProspGebV § 3a

§ 3a Übergangsvorschrift [1]

Auf individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen betreffend Verkaufsprospekte, die vor dem bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum geltenden Fassung eingereicht wurden, ist diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Fundstelle(n):
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OAAAE-83884

1Anm. d. Red.: § 3a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3154) mit Wirkung v. 15. 8. 2013.