§ 1 Anwendungsbereich [1]
1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Vermögensanlagengesetz und nach den auf dem Vermögensanlagengesetz beruhenden Rechtsvorschriften, die Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen betreffen, Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. 2Im Übrigen gilt das Bundesgebührengesetz.
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OAAAE-83884
1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3154) mit Wirkung v. 15. 8. 2013.