Leistungsbeziehungen bei Zwischenschaltung eines Postdienstleistungsunternehmens für Transport- und Sortierarbeiten („Konsolidierer”)
im Verhältnis Absender - Deutsche Post AG
Leitsatz
Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob ein Postdienstleistungsunternehmen (Konsolidierer), das gegen teilweise Rückvergütung
des Portos Sendungen verschiedener Absender (Kleinkunden) bündelt, für diese Sendungen bestimmte Leistungen der Briefbeförderungskette
selbst erbringt und diese Sendungen dann in die Beförderungskette der Deutschen Post einspeist, in Gestalt einer Leistungskette
umsatzsteuerpflichtige Postdienstleistungen gegenüber den das Porto entrichtenden Absendern erbringt.
Gleichwohl führen die Zweifel nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung, da andernfalls auch die von dem Konsolidierer abgezogenen
Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Post zu kürzen wären, weil die damit abgerechneten Leistungen nicht zur Ausführung
steuerpflichtiger Umsätze dienten bzw. nicht für das Unternehmen des Konsolidierers bestimmt waren.
Auch bei Postdienstleistungen gegenüber Großkunden führt per saldo nur die bei dem Konsolidierer verbleibende Marge zu einer
- durch die streitige Rechtsfrage nicht beeinflussten – Umsatzsteuerbelastung.
Fundstelle(n): KAAAE-83868
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Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 13.04.2012 - 5 V 3510/11 A (U)
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