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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 1017/13

Gesetze: FGO § 79a Abs. 2FGO § 54 Abs. 2FGO § 56ZPO § 222 Abs.1BGB § 187 BayFtG Art. 1

Fristende zur Abgabe einer Prozesserklärung bei nicht landesweit einheitlichen Feiertag - hier: 15. August, Mariä Himmelfahrt in Nürnberg kein gesetzlicher Feiertag

Leitsatz

Das Fristende zur Abgabe einer Prozesserklärung wird wegen eines von regionalen Umständen abhängigen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem die Prozesserklärung abzugeben ist, ein gesetzlicher Feiertag ist. Ist ein nicht landesweit einheitlicher Feiertag (hier: 15. August, Mariä Himmelfahrt) am Dienstsitz des Finanzgerichts (hier: Stadt Nürnberg) kein gesetzlicher Feiertag, kommen für die Fristberechnung die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 76 Nr. 3
CAAAE-83862

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.12.2014 - 1 K 1017/13

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