Fristende zur Abgabe einer Prozesserklärung
bei nicht landesweit einheitlichen Feiertag - hier: 15. August,
Mariä Himmelfahrt in Nürnberg kein gesetzlicher Feiertag
Leitsatz
Das
Fristende zur Abgabe einer Prozesserklärung wird wegen eines von
regionalen Umständen abhängigen Feiertages nur dann hinausgeschoben,
wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem die Prozesserklärung
abzugeben ist, ein gesetzlicher Feiertag ist. Ist ein nicht landesweit
einheitlicher Feiertag (hier: 15. August, Mariä Himmelfahrt) am
Dienstsitz des Finanzgerichts (hier: Stadt Nürnberg) kein gesetzlicher
Feiertag, kommen für die Fristberechnung die allgemeinen Grundsätze
zur Anwendung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 76 Nr. 3 CAAAE-83862
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.12.2014 - 1 K 1017/13
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.