Antidumpingzoll auf reexportierte Stahlseile chinesischen Ursprungs – Zuordnung der Ausfuhren eines südkoreanischen Wiederausführers
und Produzenten
Leitsatz
Eine Zuordnung von Stahlseilen chinesischen Ursprungs zu Ausfuhren eines südkoreanischen Verkäufers, der auch über eigene
Produktionsanlagen verfügt, ist nicht allein deshalb nicht möglich, weil dieser in erheblichem Umfang Stahlseile aus China
bezog und in die EU verkaufte.
Die Finanzgerichte können sich ohne weitere Sachaufklärung die weder substantiiert bestrittenen noch unter Gegenbeweis gestellten
tatsächlichen Feststellungen eines ausländischen Strafverfahrens gegen Dritte zueigen machen.
Die gebotene Anhörung vor Erlass von unionsrechtlichen Verwaltungsakten über Einfuhrabgaben kann bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz
eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK gegenüber einer Antidumpingzollfestsetzung kann nicht aufgrund eines koreanischen
Ursprungszeugnisses für zollfreie Stahlseile beansprucht werden, das auf falschen Angaben des Ausführers beruht.
Fundstelle(n): SAAAE-83861
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 02.10.2013 - 4 K 1568/12 Z
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