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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1399/14 EFG 2015 S. 644 Nr. 8

Gesetze: EStG § 33 Abs. 2 S. 4EStG § 52 Abs. 1 S. 1 Fassung v. GG Art. 2 GGArt. 6 GG Art. 20 Abs. 2 AmtshilfeRLUmsG

Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Leitsatz

1. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind Prozesskosten, die laut § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

2. Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 und 6 GG dadurch, dass die Scheidungskosten dann abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann. Die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des Existenzminimums ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass diese auch das seelische Existenzminimum umfasst.

3. Eine Auslegung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG dahingehend, dass die genannten Prozesskosten nicht sämtliche Prozesskosten umfassen, verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 644 Nr. 8
StBW 2015 S. 208 Nr. 6
LAAAE-83859

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Sächsisches FG, Urteil v. 13.11.2014 - 2 K 1399/14

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