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Einkommensteuer | Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. mit § 15a Abs. 2 EStG ist bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, zu verrechnen. Zu solchen Überschüssen zählen auch positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 15a, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 23 EStG).
(1) Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft – bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: am Werbungskostenüberschuss – weder mit anderen Einkünften aus V...