Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden
(1) Wissenschaftlich nicht anerkannt i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. (2) Die Feststellung, ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (Bezug: § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011; § 33 Abs. 1 EStG).
Sollen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, hat der Stpfl. die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie, durch ein vor Beginn der S. 115Heilmaßnahme aus...