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Kein Mitverschuldenseinwand bei Organhaftung
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche wegen einer pflichtwidrigen Vorstandstätigkeit des Beklagten. Die Klägerin ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts. Zu den Aufgaben des vom Kuratorium bestellten Vorstands gehört auch die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Vorstands hatte die Stiftungsaufsicht der Klägerin gestattet, einen Teil des Stiftungskapitals nicht mündelsicher anzulegen. Nach Abberufung des Beklagten als Vorstand und Kündigung des Anstellungsverhältnisses macht die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend, weil dieser als Vorstand u. a. infolge pflichtwidriger Vermögensverwaltung durch zu hohe laufende Ausgaben im Rahmen des Stiftungsbetriebs für einen erheblichen Verlust des Stiftungsv...