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Höhe des Gewinnzuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG bei Ansparabschreibung nur i. H. von 10 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(1) Die unschädliche Auflösung einer Ansparabschreibung beschränkt sich gem. rkr. NWB LAAAE-71219 (EFG 2014 S. 1713) nicht auf die Höhe des tatsächlich gewählten Prozentsatzes der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Auflösung der Rücklage i. H. von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird gem. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG unabhängig vom gewählten Prozentsatz angeordnet. Damit fällt der Gewinnzuschlag an, wenn die Investition völlig unterbleibt oder wenn der Stpfl. die Ansparabschreibung i. H. von 40 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet hat und die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinter den geplanten Kosten zurückbleiben, nicht aber, wenn der Stpfl. einen niedrigeren Prozentsatz für die Ansparabschr...