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NWB direkt Nr. 7 vom Seite 141

Aufwandsentschädigung und Vergütungszahlungen für Vereinsvorstände

Dr. Daniel J. Fischer

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAE-83677 Das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom (BGBl 2013 I S. 556) hat durch eine Ergänzung des § 27 Abs. 3 BGB ausdrücklich klargestellt, dass die Tätigkeit als Vorstand eines Vereins im Grundsatz ehrenamtlich und damit ohne jegliche Vergütung für eingesetzte Arbeitszeit bzw. Arbeitskraft erfolgt. Die entsprechende Regelung trat mit Ablauf des in Kraft.

Ausführlicher Beitrag s..

Auslagenersatz, (pauschaler) Aufwendungsersatz und Vergütungszahlungen an Vereinsvorstände

[i]Vergütungszahlungen ohne Satzungsermächtigung sind schädliche MittelfehlverwendungSofern ein gemeinnütziger Verein Zahlungen an seine Vorstandsmitglieder erbringt, kann es sich hierbei um reinen Auslagenersatz, eine (pauschale) Aufwandsentschädigung oder aber um eine echte Vergütung handeln. Während Auslagen- und Aufwandsersatz grds. auch ohne Satzungsermächtigung gezahlt werden können, bedarf spätestens seit dem die Zahlung einer Vergütung – also eine Zahlung für aufgewendete Arbeitskraft bzw. Arbeitszeit – einer ausdrücklichen Satzungsregelung. Vergütungszahlungen ohne Satzungsermächtigung stellen namentlich bei gemeinnützigen Vereinen eine schädliche Mittelfehlverwendung dar, welche zum Entzug der Steuerbegünstigung führen.

Zahlungen an Vorstände ohne Satzungsregelung?

[i]Zwingende Übernahme der gesetzlichen Mustersatzung bei Satzungsänderungen nach dem 31. 12. 2008Vorab ist fü...

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