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Insolvenzstrafrecht | Haftung des faktischen GmbH-Geschäftsführers
Der BGH hat entschieden, dass der faktische Geschäftsführer einer GmbH Täter einer Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) sein kann. Die in der BGH-Rechtsprechung (vgl. , BGHSt 31 S. 118, 122) anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener bzw. verspäteter Insolvenzantragstellung ist [i]Zur Hinweispflicht bei Insolvenzverdacht Ditges, NWB 22/2014 S. 1670durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 InsO nicht entfallen. Gem. § 15a Abs. 4 InsO wird bestraft, wer entgegen Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern – spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrunds – einen Insolvenzantrag S. 399zu stellen...