BFH Beschluss v. - V S 32/14 (PKH)

Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren durch eine nicht postulationsfähige Person

Gesetze: FGO § 56, FGO § 62 Abs. 2, FGO § 62 Abs. 4, FGO § 134, FGO § 142 Abs. 1, ZPO § 114, ZPO § 117, ZPO § 118, GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1, GKG § 3 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Im Verfahren wegen einer Umsatzsteuer-Rückerstattung (Az. des Finanzgerichts —FG— 5 K 5451/03) nahm die Klägerin —eine aus zwei Personen bestehende GbR— die Klage in der mündlichen Verhandlung zurück. Nach Einstellung dieses Verfahrens beantragte einer der beiden GbR-Gesellschafter (Antragsteller) unter Hinweis darauf, er hätte zum Klageverfahren notwendig beigeladen werden müssen, Einsichtnahme in die Prozessakte dieses Verfahrens. Das FG lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wies der V. Senat des (BFH/NV 2006, 76) zurück und berichtigte —am Anschluss daran— die Kostenentscheidung dieses Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit. Die gegen den Beschluss vom gerichtete Anhörungsrüge vom V S 1/06 (BFH/NV 2006, 1314) hatte keinen Erfolg.

2 Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller beim BFH vorgetragen, das FG Berlin-Brandenburg habe im Urteil vom 2 K 9312/05 B festgestellt, dass die GbR —wie von ihm bereits im Verfahren wegen Einsicht in die Prozessakten vertreten— nicht existent gewesen sei. Da diese Verfahren dieselbe GbR betreffen würden und der BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 76 bereits rechtskräftig sei, werde „der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 134 FGO beantragt, [...]”. Zugleich werde auch „die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO beantragt, da ohne die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) eine Einreichung des Antrages durch eine postulationsfähige Person nicht möglich ist”.

3 In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S. des § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgelegt.

4 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.

5 1. Der Senat legt den gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH für die „Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 134 FGO” dahingehend aus, dass der Antragsteller PKH für die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Sache in BFH/NV 2006, 76 wegen Einsicht in die Prozessakten begehrt.

6 Der Antrag ist —da er sich nicht auf ein Urteil i.S. von § 578 Abs. 1 ZPO bezieht— dahingehend zu verstehen, den angegriffenen BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 76 entsprechend § 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. , BFH/NV 2009, 1125, unter II.A., m.w.N.).

7 2. Der vom Antragsteller selbst gestellte PKH-Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung —ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO— kein Vertretungszwang (z.B.  (PKH), BFH/NV 2014, 1381, unter Rz 3, m.w.N.).

8 3. Der Antrag auf PKH ist indes unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

9 a) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1381, unter Rz 5, m.w.N.).

10 b) Wird PKH für die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO beantragt und wird —wie hier— nicht zugleich innerhalb der Frist nach § 586 ZPO durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 585 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 FGO) der Wiederaufnahmeantrag gestellt (zum Vertretungszwang, vgl. , BFH/NV 2003, 1436, unter II.1.), kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel —in zumindest laienhafter Weise— darstellen und darlegen, dass die Voraussetzungen für einen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund i.S. der §§ 579 f. ZPO gegeben sein könnten.

11 c) Nach diesen Maßstäben kann dem Antragsteller PKH nicht bewilligt werden. Die von ihm angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Zulässigkeit eines Nichtigkeits- oder Restitutionsantrags erfordert die schlüssige Behauptung eines Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes i.S. des § 579 Abs. 1 bzw. § 580 ZPO (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1125, unter II.B., Rz 15). Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom noch aus der Vorentscheidung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 76) oder dem sonstigen Akteninhalt lassen sich hinreichende Anhaltspunkte erkennen, dass Gründe für ein Wiederaufnahmeverfahren vorliegen könnten.

12 Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass das FG Berlin-Brandenburg im Verfahren 2 K 9312/05 B festgestellt habe, dass die GbR —möglicherweise— nicht existent gewesen sei, begründet dies keinen Nichtigkeitsgrund i.S. des § 579 ZPO. Die in dieser Norm enumerativ beschriebenen Wiederaufnahmegründe im Wege der Nichtigkeitsklage sind abschließend (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 134 Rz 5, m.w.N.). So ermöglicht die Nichtigkeitsklage bei besonders schwerwiegenden Prozessverstößen eine erneute Prüfung einer rechtskräftig abgeschlossenen Sache. Rechts- und Tatsachenfehler —wie die im Streitfall behauptete Nichtexistenz der GbR— gehören indes nicht zu den vom Gesetzeskatalog erfassten Wiederaufnahmegründen. Im Übrigen hat das FG im Verfahren 2 K 9312/05 B die Nichtexistenz der GbR auch nur hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen festgestellt; hinsichtlich der —hier streitigen Umsatzsteuer— hat es jedoch, ohne auf die materielle Rechtslage einzugehen, durch Prozessurteil entschieden.

13 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 506 Nr. 4
TAAAE-83690