1. Bescheide der Sozialversicherung der DDR, in denen der Körperschaden zur Bemessung der Unfallrente, nicht aber Unfallfolgen festgestellt sind, vermitteln keine Tatbestandswirkung hinsichtlich der medizinischen Einschätzungen zu den Unfallfolgen in den zu Grunde liegenden Gutachten.
2. Die Anordnung einer Geltung des Körperschadens als Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem bundesdeutschen Recht der gesetzlichen Unfallversicherung in § 1154 Abs 1 Satz 1 RVO gilt unmittelbar kraft Gesetzes. Insbesondere enthalten die ab Januar 1992 ergangenen Anpassungsbescheide keine Regelungssätze dazu.
3. Ein Bescheid über eine Abfindung der Verletztenrente, dem unter entsprechender Mitteilung an den Empfänger eine Begutachtung zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorausgegangen ist, enthält eine Neufeststellung iSv § 1154 Abs 1 Satz 2 Nr 2 RVO, wenn der Bescheid jedenfalls auf die Begutachtung Bezug nimmt und eine Überprüfung des Körperschadens nach den Maßstäben des § 581 RVO zuvor noch nicht vorgenommen worden war.
4. Soll zu einem späteren Zeitpunkt die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Hinblick auf das Stammrecht auf Rente nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X überprüft werden, ist an den Abfindungsbescheid anzuknüpfen. Entsprechendes gilt für die Prüfung einer Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 SGB X.
Fundstelle(n): BAAAE-83657
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.06.2014 - L 6 U 18/12
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